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Gesetz der DVRK über die wirtschaftlichen Entwicklungszonen

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Gesetz der Demokratischen Volksrepublik Korea über die wirtschaftlichen Entwicklungszonen

Das Gesetz wurde als Erlass Nr. 3192 des Präsidiums der Obersten Volksversammlung
am 29. Mai Juche 102 (2013) angenommen.

Kapitel 1 Grundriss des Gesetzes über die wirtschaftlichen Entwicklungszonen

Artikel 1 (Mission des Gesetzes über die wirtschaftlichen Entwicklungszonen)

Das Gesetz der Demokratischen Volksrepublik Korea über die wirtschaftlichen Entwicklungszonen trägt dazu bei, bei Konstituierung, Entwicklung und Verwaltung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen eine rechte Ordnung und Disziplin herzustellen, die Zusammenarbeit und den Austausch in der Außenwirtschaft zu entwickeln und somit die Wirtschaft des Landes zu entwickeln und das Leben des Volkes zu verbessern.

Artikel 2 (Definition und Typen der wirtschaftlichen Entwicklungszonen)

Die wirtschaftlichen Entwicklungszonen sind Sonderwirtschaftszonen, in denen nach den vom Staat sonderlich bestimmten Rechtsbestimmungen der wirtschaftlichen Tätigkeit Präferenz gewährleistet wird.

Zu den wirtschaftlichen Entwicklungszonen gehören Entwicklungszonen für die Bereiche Wirtschaft wie auch Wissenschaft und Technik wie Industrie, Landwirtschaft, Tourismus, Exportwarenverarbeitung und High-Tech.

Artikel 3 (Gliederung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen nach der Verwaltungszugehörigkeit)

Der Staat sorgt dafür, dass die wirtschaftlichen Entwicklungszonen nach der Verwaltungszugehörigkeit in örtliche und zentrale wirtschaftliche Entwicklungszonen gegliedert und verwaltet werden.

Für die Arbeit der Festlegung der Bezeichnung und der Zugehörigkeit der wirtschaftlichen Entwicklungszonen ist die Nichtständige Staatliche Beratungskommission zuständig.

Artikel 4 (Das für die Gründung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen zuständige Organ)

Das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone verrichtet einheitlich die sachbezogene Arbeit zur Gründung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen in der Demokratischen Volksrepublik Korea.

Der Staat hat die im In- und Ausland anfallenden Fragen bezüglich der Gründung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen auf das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszonen zu konzentrieren und zu erledigen.

Artikel 5 (Meistbegünstigung für Investoren)

Juristische Person, natürliche Person, Wirtschaftsorganisationen und Auslandskoreaner verschiedener Länder können in wirtschaftliche Entwicklungszonen investieren, Unternehmen, Filiale, Büros und dergleichen instituieren und frei Wirtschaftstätigkeit entfalten.

Der Staat gewährt den Investoren in den Bereichen Bodennutzung, Anstellung von Arbeitskräften und Steuerzahlung meistbegünstigte Bedingungen für die Wirtschaftstätigkeit.

Artikel 6 (Branche für Förderung der Investition, deren Verbot und Restriktion)

Der Staat fördert besonders die Investition in die Bereiche für Infrastrukturbau und Hightech und den Bereich, der auf dem internationalen Markt konkurrenzfähige Waren herstellt.

Der Staat verbietet oder beschränkt die Investitionen für Objekte, die der Sicherheit des Landes, der Gesundheit der Einwohner, dem gesunden sozial-moralischen Leben und dem Umweltschutz schaden oder wirtschaftlich und technisch rückständig sind.

Artikel 7 (Schutz der Rechte und Interessen der Investoren)

In den wirtschaftlichen Entwicklungszonen werden die den Investoren zustehenden Rechte, das Investitionsvermögen und das gesetzmäßige Einkommen der Investoren gesetzlich geschützt.

Der Staat verstaatlicht nicht das Vermögen der Investoren und zieht es nicht ein, und falls der Staat im gemeinsamen Interesse der Gesellschaft notwendigerweise das Vermögen der Investoren einziehen oder zeitweilig nutzen will, hat er im Voraus davon die betreffenden Investoren in Kenntnis zu setzen und den entsprechenden Wert rechtzeitig und genügend zu kompensieren.

Artikel 8 (Sicherung der persönlichen Sicherheit)

In den wirtschaftlichen Entwicklungszonen wird die persönliche Sicherheit der natürlichen Person nach dem Gesetz der Demokratischen Volksrepublik Korea geschützt.

Ohne gesetzliche Handhabe darf niemand interniert und verhaftet und sein Wohnort nicht durchsucht werden.

Wenn im Zusammenhang mit der persönlichen Sicherheit Verträge zwischen unserem Land und anderen betreffenden Staaten vorliegen, richtet man sich nach diesen Verträgen.

Artikel 9 (Rechtliche Durchführungsbestimmungen)

Für die wirtschaftlichen Tätigkeiten wie Entwicklung, Verwaltung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen, Betriebsführung werden dieses Gesetz und die Vorschriften, näheren Bestimmungen und die Grundregeln zur Durchführung dieses Gesetzes angewandt.

Kapitel 2 Gründung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen

Artikel 10 (Grund für die Gründung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen)

Die Gründung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen erfolgt nach der Strategie der Wirtschaftsentwicklung des Staates.

Artikel 11 (Prinzipien für die Auswahl der Region der Entwicklungszonen)

Die Prinzipien für die Auswahl der Region der wirtschaftlichen Entwicklungszonen sind wie folgt:

1. Günstige Region für Zusammenarbeit und Austausch in der Außenwirtschaft

2. Region, die zur Entwicklung der Wirtschaft, Wissenschaft und Technik des Landes beitragen kann.

3. Die vom Einwohnergebiet im gewissen Maße entfernt liegende Region

4. Die vom Staat als Schutzgebiet festgelegtes Gebiet nicht übertretende Region

Artikel 12 (Erledigung der bezüglich der Entwicklungszonen anfallenden Fragen)

Die Institutionen, Betriebe und Organisationen haben, wenn ihnen von Investoren anderer Länder die Gründung und Entwicklung einer Entwicklungszone betreffende Fragen vorgetragen wurden, den vorgetragenen Inhalt dokumentarisch dem Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone mitzuteilen.

Das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone hat die erhaltenen Dokumente gründlich zu überprüfen, zu bestätigen und zu erledigen.

Artikel 13 (Genehmigung der Regierung des betreffenden Landes und deren Mitteilung)

Wenn der Investor eines anderen Landes in wirtschaftliche Entwicklungszonen investieren will, hat er im Voraus die Genehmigung der Regierung seines Landes einzuholen und das betreffende Organ unseres Landes darüber in Dokument zu informieren.

Wenn es nicht notwendig ist, nach dem Gesetz des eigenen Landes die Genehmigung der Regierung einzuholen, hat man nicht die Mitteilung über die Genehmigung zu machen.

Artikel 14 (Abgabe der Dokumente zum Antrag der Gründung einer örtlichen wirtschaftlichen Entwicklungszone)

Das Volkskomitee des betreffenden Bezirkes (der direkt unterstellten Stadt) hat Dokumente zum Antrag der Gründung einer örtlichen wirtschaftlichen Entwicklungszone dem Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszonen abzugeben. In diesem Fall hat es ihm auch die Dokumente mitzugeben, die es mit den betreffenden Organen des Bezirkes (der direkt unterstellten Stadt) vereinbart hat.

Artikel 15 (Abgabe der Dokumente zum Antrag der Gründung einer zentralen wirtschaftlichen Entwicklungszone)

Die Antragsdokumente zur Gründung einer zentralen wirtschaftlichen Entwicklungszone hat das zuständige Organ nach festgelegter Prozedur auszuarbeiten und dem Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszonen zu übergeben. In diesem Fall hat es ihm auch die Dokumente abzugeben, die es mit den betreffenden Organen vereinbart hat.

Artikel 16 (Besprechung mit den in Verbindung stehenden Organen)

Das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszonen hat mit den betreffenden zentralen Organen die Dokumente zur Gründung einer wirtschaftlichen Entwicklungszone ausgiebig zu besprechen, bevor es diese der Nichtständigen Staatlichen Beratungskommission übergibt.

Artikel 17 (Bestätigung der Gründung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen)

Die Nichtständige Staatliche Beratungskommission genehmigt die Gründung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen.

Falls das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone Dokumente zur Gründung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen der Nichtständigen Staatlichen Beratungskommission vorlegt, hat es ihr auch die Dokumente vorzulegen, die man mit den betreffenden zentralen Organen vereinbart hat.

Artikel 18 (Bekanntmachung der Gründung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen)

Das Präsidium der Obersten Volksversammlung der Demokratischen Volksrepublik Korea promulgiert den Beschluss des Staates über die Gründung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen.

Kapitel 3 Entwicklung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen

Artikel 19 (Entwicklungsprinzip der wirtschaftlichen Entwicklungszonen)

Die Entwicklungsprinzipien in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen sind wie folgt:

1. Prinzip der etappenweisen Entwicklung nach dem Plan

2. Prinzip der Diversifikation des Anzugs von Kapitalanlagen

3. Prinzip zum Schutz der ökologischen Umwelt in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen und deren Umgebung

4. Prinzip der rationellen Benutzung der Böden und Hilfsquellen

5. Prinzip der Erhöhung der internationalen Konkurrenzfähigkeit in Produktion und Dienstleistungen

6. Prinzip der gleichzeitigen Gewährleistung der Komfort der wirtschaftlichen Tätigkeit und der gemeinsamen Interessen der Gesellschaft

7. Prinzip der Sicherung der kontinuierlichen und proportionalen Entwicklung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen

Artikel 20 (Entwickler)

Der Investor eines anderen Landes kann nach der Einholung der Genehmigung eine wirtschaftliche Entwicklungszone allein oder gemeinsam erschließen.

Die Institutionen und Betriebe unseres Landes können auch nach der Einholung der Genehmigung wirtschaftliche Entwicklungszonen erschließen.

Artikel 21 (Zustimmung des Entwicklungsunternehmens)

Für die Zustimmung des Entwicklungsunternehmens ist das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszonen zuständig.

Das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone hat das Entwicklungsunternehmen einzutragen und die Zustimmungsbescheinigung des Rechts auf die Entwicklung auszustellen.

Artikel 22 (Ausarbeitung und Zustimmung des Entwicklungsplanes)

Das betreffende Organ oder das Entwicklungsunternehmen arbeitet auf der Grundlage des Generalbebauungsplanes des regionalen Landesterritoriums den Generalentwicklungsplan und den detaillierten Plan aus.

Für die Zustimmung des Generalentwicklungsplanes ist das Ministerkabinett und für die Zustimmung des detaillierten Planes das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone zuständig.

Die Genehmigung zur Änderung des Entwicklungsplans obliegt dem Organ, das den betreffenden Entwicklungsplan bestätigt hat.

Artikel 23 (Entwicklungsmethode)

Die Entwicklungsmethode der wirtschaftlichen Entwicklungszonen ist auf die rationelle Weise festzulegen, die den Besonderheiten und Entwicklungsbedingungen der betreffenden wirtschaftlichen Entwicklungszonen entspricht und zur Wirtschaftsentwicklung des Landes beitragen kann.

Artikel 24 (Bodenpachtvertrag)

Wenn das Entwicklungsunternehmen Böden pachten will, hat es mit dem Organ für Landespflege einen Bodenpachtvertrag abzuschließen.

Im Bodenpachtvertrag sind die Pachtdauer, die Fläche, die Abgrenzung, der Verwendungszweck, die Zahlungsfrist und -methode des Pachtgeldes und sonstige nötige Spezialien festzulegen.

Das betreffende Organ für Landespflege hat dem Entwicklungsunternehmen, das gemäß dem Bodenpachtvertrag den Bodenpachtzins bezahlt hat, einen Ausweis zur Bodennutzung auszustellen.

Artikel 25 (Bodenpachtdauer und -verlängerung)

Die Bodenpachtdauer in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen ist höchstens 50 Jahre und wird von dem Tag der Ausstellung des Ausweises zur Bodennutzung an das betreffende Unternehmen an gerechnet.

Das Unternehmen, dessen Bodenpachtdauer abgelaufen ist, kann notwendigerweise erneut einen Vertrag abschließen und die gepachteten Böden weiter in Benutzung nehmen.

Artikel 26 (Investition des Bodenbenutzungsrechtes)

Wenn Institutionen, Betriebe und Organisationen mit Investoren eines anderen Landes Entwicklungsunternehmen gründen wollen, können sie nach bestimmten Vorschriften das Bodenbenutzungsrecht investieren.

Artikel 27 (Übernahme des Kostens von Räumung und Verlegung der Gebäude und Nachfolgeeinrichtungen)

Die Kosten für Räumung und Verlegung von Gebäuden und Nachfolgeeinrichtungen und für die Umsiedlung der Einwohner übernimmt das Entwicklungsunternehmen.

Artikel 28 (Bau von Infrastruktur und öffentlichen Einrichtungen)

Das Entwicklungsunternehmen hat Infrastruktur und öffentliche Einrichtungen zu bauen.

Das Entwicklungsunternehmen kann Infrastruktur und öffentliche Einrichtungen mit Einbezug von anderen Unternehmen bauen.

Artikel 29 (Bodenbenutzungsrecht, Gebühren für Kauf und Verkauf von Gebäuden und für deren Wiedermietung)

Das Unternehmen kann das Bodenbenutzungs- und Gebäudeeigentumsrecht ein- und verkaufen, wieder mieten, spenden, vererben und verpfänden.

Das Entwicklungsunternehmen hat die Gebühren für Benutzungsrecht der erschlossenen Böden, Kauf und Verkauf von Gebäuden und Wiedervermietung festzulegen.

Artikel 30 (Registrierung des Bodenbenutzungsrechts und des Gebäudeeigentumsrechts)

Falls das Unternehmen das Bodenbenutzungs- und das Gebäudeeigentumsrecht erworben hat, hat es sich im Verwaltungsorgan eintragen zu lassen und den Ausweis dafür ausgestellt zu bekommen.

Wenn das Bodenbenutzungs- und Gebäudeeigentumsrecht geändert worden ist, hat man die Änderung einzutragen und den Ausweis dafür neu ausgestellt zu bekommen.

Kapitel 4 Verwaltung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen

Artikel 31 (Verwaltungsorgan für wirtschaftliche Entwicklungszonen)

Die Verwaltung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen übernimmt das Verwaltungsorgan für wirtschaftliche Entwicklungszonen unter Leitung und Hilfe des Zentralen Leitungsorgans für Sonderwirtschaftszonen und des Volkskomitees des betreffenden Bezirkes (der direkt unterstellten Stadt).

Das Verwaltungsorgan kann entsprechend der Gegebenheit der jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungszone unter Bezeichnung u. a. Verwaltungsvorstand und -büro ins Leben gerufen werden.

Artikel 32 (Verwaltungsprinzipien der wirtschaftlichen Entwicklungszonen)

Die Verwaltungsprinzipien der wirtschaftlichen Entwicklungszonen sind wie folgt:

1. Strenge Einhaltung und Durchführung der Gesetzesbestimmungen

2. Gewährung der Eigenständigkeit der Unternehmen

3. Erteilung der Vorrechte für Wirtschaftstätigkeiten

4. Zurateziehen der internationalen Gepflogenheiten

Artikel 33 (Aufgaben des Zentralen Leitungsorgans für Sonderwirtschaftszone)

Das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Ausarbeitung der Entwicklungsstrategie des Staates bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklungszonen

2. Zusammenarbeit mit den mit den wirtschaftlichen Entwicklungszonen in Beziehung stehenden Regierungen anderer Länder und Anzug von Kapital

3. Arbeitsverbindungen mit Komitees, Ministerien und anderen zentralen Organen bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklungszonen

4. Hilfe bei der Arbeit des Verwaltungsorgans

5. Billigung der Überprüfung der Überprüfungsnorm zur Gründung des Unternehmens in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen

6. Steuerverwaltung in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen

7. Sonstige vom Staat aufgetragene Arbeiten

Artikel 34 (Aufgaben des Volkskomitees des Bezirkes (der direkt unterstellten Stadt))

Das Volkskomitee des Bezirkes (der direkt unterstellten Stadt) hat in Bezug auf die ihm unterstellten wirtschaftlichen Entwicklungszonen folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Organisierung des Verwaltungsorgans

2. Ausarbeitung und Weiterleitung der mit der Arbeit der wirtschaftlichen Entwicklungszonen zusammenhängenden staatlichen Verwaltungsdokumente wie die Durchführungsgrundregeln der Gesetzesbestimmungen für wirtschaftliche Entwicklungszonen

3. Hilfeleistung bei der Arbeit des Verwaltungsorgans

4. Bereitstellung der für Verwaltung der wirtschaftlichen Entwicklungszone und Unterhaltung des Unternehmens notwendigen Arbeitskräften

5. Sonstige vom Staat auferlegte Arbeit

Artikel 35 (Zusammensetzung des Verwaltungsorgans und dessen Leiter)

Das Verwaltungsorgan setzt sich entsprechend den realen Gegebenheiten und der Nützlichkeit der betreffenden wirtschaftlichen Entwicklungszone aus nötigen Mitgliedern zusammen, und der Chef ist der Vorsitzende der Verwaltungsvorstandes oder der Leiter des Verwaltungsbüros.

Der Chef vertritt das Verwaltungsorgan und leitet dessen Arbeit.

Artikel 36 (Aufgaben des Verwaltungsorgans)

Das Verwaltungsorgan hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Ausarbeitung der für die Entwicklung und Verwaltung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen notwendigen Grundregeln

2. Herstellung der Investitionsumwelt und Anzug von Kapitalanlagen

3. Bestätigung der Gründung, Registrierung und Genehmigung der unternehmerischen Tätigkeit von Unternehmen

4. Baugenehmigung der Objekte und Bauabnahme

5. Aufbewahrung von Projektierungsunterlagen für Bauobjekte

6. Registrierung von Bodenbenutzungs- und Gebäudeeigentumsrecht

7. Hilfe für die Betriebsführung von Unternehmen

8. Aufsicht und Hilfe für den Bau und die Betriebsführung von Infrastruktur und öffentlichen Einrichtungen

9. Einleitung von Umweltschutz- und Brandschutzmaßnahmen

10. Ausarbeitung des Statuts des Verwaltungsorgans

11. Sonstige vom Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszonen und vom Volkskomitee des Bezirkes (der direkt unterstellten Stadt) aufgetragene Arbeiten

Artikel 37 (Ausarbeitung und Durchführung von Budget des Verwaltungsorgans)

Das Verwaltungsorgan arbeitet das eigene Budget aus und führt es durch. In diesem Fall hat es nach bestimmten Regeln die Unterlagen betreffend die Budgetausarbeitung und den Stand der Budgetdurchführung dem jeweiligen Volkskomitee und dem Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszonen vorzulegen.

Kapitel 5 Wirtschaftstätigkeit in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen

Artikel 38 (Antragstellung zur Gründung der Unternehmen)

Falls der Investor in der wirtschaftlichen Entwicklungszone ein Unternehmen gründen will, hat er beim Verwaltungsorgan einen schriftlichen Antrag zur Gründung des Unternehmens einzureichen.

Das Verwaltungsorgan hat nach der Annahme des Antrags zur Gründung des Unternehmens innerhalb zehn Tagen die Gründung des Unternehmens zu billigen oder abzulehnen und das Ergebnis dem Antragsteller mitzuteilen.

Artikel 39 (Vereinfachung der Formalitätsprozedur)

Das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszonen, das betreffende Volkskomitee des Bezirkes (der direkt unterstellten Stadt) und das Verwaltungsorgan haben die Formalitätsprozedur wie Antragstellung, Überprüfung, Zustimmung und Registrierung bezüglich der Gründung des Unternehmens zu vereinfachen.

Artikel 40 (Registrierung des Unternehmens und die Befugnis der juristischen Person)

Das Unternehmen, das die Genehmigung zur Gründung des Unternehmens eingeholt hat, hat in der bestimmten Frist sich die Gründung und die Adresse einzutragen und sich beim Zoll- und Steueramt registrieren zu lassen.

Von dem Tag an, an dem sich das Unternehmen beim Verwaltungsorgan eingetragen hat, wird es zu juristischen Personen unseres Landes. Aber die Filiale und Büros des Unternehmens anderer Länder sind nicht berechtigt, juristische Person unseres Landes zu werden.

Artikel 41 (Anstellung der Arbeitskräfte)

Das Unternehmen hat vorwiegend die Arbeitskräfte unseres Landes anzustellen. In diesem Fall hat es einen schriftlichen Antrag zur Arbeitskräfteanstellung beim zuständigen Organ für Arbeitskräftelenkung einzureichen und die Arbeitskräfte bereitgestellt zu bekommen.

Wenn das Unternehmen nötigenfalls die Arbeitskräfte anderer Länder einstellen will, hat es diese Sache mit dem Verwaltungsorgan zu besprechen.

Artikel 42 (Festlegung der Norm des Mindestmonatslohnes bzw. -gehalts)

Die Norm des Mindestmonatslohnes bzw. -gehalts der Belegschaft in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen setzt das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone fest. In diesem Fall hat es mit dem Verwaltungsorgan oder dem Volkskomitee des jeweiligen Bezirks (der direkt unterstellten Stadt) zu beraten.

Artikel 43 (Warenpreis und Gebühren für Dienstleistung)

Die Preise der Waren und Gebühren für die Dienstleistung, die zwischen den Unternehmen in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen bezogen werden, sowie die Preise der Waren, die zwischen den Unternehmen in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen und den Betrieben, Institutionen und Organisationen unseres Landes außerhalb dieser Entwicklungszonen bezogen werden, werden entsprechend dem internationalen Marktpreis in Absprache mit den Betreffenden festgesetzt.

Artikel 44 (Rechnung des Unternehmens)

Die Rechnung und Abrechnung des Unternehmens in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen richten sich nach den in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen angewandten Rechtsbestimmungen über die Finanz und Rechnung.

Die in den Rechtsbestimmungen über die Finanz und Rechnung nicht festgelegten Einzelheiten richten sich nach international anerkannten Rechnungsgepflogenheiten.

Artikel 45 (Einkommenssteuersatz des Unternehmens)

Der Satz der Einkommensteuer der Unternehmen in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen beträgt 14 % vom Gesamtgewinn und in den meist geförderten Bereichen 10 %.

Artikel 46 (Umlaufs- und Abrechnungsgeld)

In den wirtschaftlichen Entwicklungszonen ist als Umlaufs- und Abrechnungsgeld Koreas Won oder bestimmte Währung gültig.

Artikel 47 (Ein- und Ausführung von ausländischen Devisen, Gewinn und Vermögen)

In den wirtschaftlichen Entwicklungszonen kann man ausländische Devisen frei ein- und ausführen und den rechtsmäßigen Gewinn und sonstiges Einkommen uneingeschränkt außerhalb der wirtschaftlichen Entwicklungszonen überweisen.

Das in die wirtschaftlichen Entwicklungszonen eingeführte Vermögen und das rechtsmäßig erworbene Vermögen kann man außerhalb der wirtschaftlichen Entwicklungszonen ausführen.

Artikel 48 (Schutz des Rechts auf geistiges Eigentum)

Das Recht auf geistiges Eigentum in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen wird gesetzlich geschützt.

Die Ordnung für Registrierung, Nutzung und Schutz des Rechts auf geistiges Eigentum richtet sich nach dafür festgelegten Rechtsbestimmungen.

Artikel 49 (Tourismusindustrie)

In den wirtschaftlichen Entwicklungszonen ist dafür zu sorgen, dass man die Touristenattraktionen erschließt, die den Naturlandschaften, der Umwelt und Spezifika der jeweiligen Regionen entsprechen, und somit den internationalen Tourismus entwickelt.

Der Investor kann nach bestimmten Regeln die Tourismusindustrie betreiben.

Artikel 50 (Gewährung der Bedingung für Ein- und Ausgang von Personen und Transportmitteln und für Ein- und Auslieferung von Materialien)

Die Organe für Passagierkontrolle, Zoll, Quarantäne und die betreffenden Organe haben den Ein- und Ausgang von Personen und Transportmitteln und die Ein- und Auslieferung von Materialien zu gewährleisten, damit der Entwicklung und Verwaltung der wirtschaftlichen Entwicklungszonen und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Investoren kein Hindernis bereitet wird.

Artikel 51 (Wertpapiergeschäft)

In den wirtschaftlichen Entwicklungszonen können das ausländische Unternehmen und die Ausländer nach bestimmten Regeln das Wertpapiergeschäft unterhalten.

Kapitel 6 Förderung und Privilegien

Artikel 52 (Meistbegünstigung für die Bodenbenutzung)

Die Böden für das Unternehmen in der wirtschaftlichen Entwicklungszonen werden nach wirklichem Bedarf zuerst zur Verfügung gestellt, und je nach dem Nutzungsbereich und Verwendungszweck werden in Pachtdauer, Pachtgebühr und deren Entrichtungsweise jeweils andere Sonderrechte gewährt.

Den Unternehmen, die in die Bereiche der Infrastruktur und der öffentlichen Einrichtungen und die besonders geförderten Bereiche investieren, wird bei der Auswahl der Bodenstelle Vorzugsrecht erteilt, und sie können für bestimmten Zeitraum von Bodennutzungsgebühren befreit werden.

Artikel 53 (Erleichterung der Einkommenssteuer des Unternehmens)

Für die Unternehmen, die in den wirtschaftlichen Entwicklungsgebieten mehr als 10 Jahre lang arbeiten, gilt Steuerfreiheit oder Steuererleichterung.

Die Dauer der Steuerfreiheit und -erleichterung der Einkommenssteuer des Unternehmens und der Zeitpunkt der Rechnung des Steuererleichterungssatzes und der Steuererleichterungsdauer werden nach dafür angeordneten Regeln festgelegt.

Artikel 54 (Meistbegünstigung der Rückzahlung der betreffenden Einkommenssteuer für erneute Investition)

Im Falle, dass der Investor den Gewinn erneut investiert und dadurch das Grundkapital erhöht oder ein neues Unternehmen gründet und es über 5 Jahre lang verwaltet, werden 50 % der Summe der Einkommenssteuer des Unternehmens für die erneute Investition zurückgezahlt.

Wenn man in den Bau von Infrastruktur wieder investiert, wird die ganze Summe der gezahlten Einkommenssteuer des Unternehmens für die erneute Investition zurückgezahlt.

Artikel 55 (Privilegien für Entwicklungsunternehmen)

Die Entwicklungsunternehmen haben bei der Erwerbung des Rechts auf die Geschäftsführung der Objekte wie Tourismusindustrie und Hotellerie das Vorzugsrecht.

Die Unterhaltung von Vermögen, Infrastrukturanlagen und öffentlichen Einrichtungen ist steuerfrei.

Artikel 56 (Meistbegünstigte Zollordnung und zollfreie Objekte)

In den wirtschaftlichen Entwicklungszonen wird meistbegünstigte Zollordnung eingeführt.

Baumaterialien für die wirtschaftlichen Entwicklungszonen, die zum Zweck des Verarbeitungsaußenhandels, Transithandels und Kompensationshandels in die wirtschaftlichen Entwicklungszonen eingeführten Materialien und Güter, Materialien für die Produktion und Betriebsführung, produzierte Exportwaren, die für die Investoren notwendigen Bürobedarfsartikel und Grundbedarfsartikel und sonstige vom Staat extra bestimmte Materialien sind zollfrei.

Artikel 57 (Zollerklärung für Ein- und Auslieferung der Materialien)

Die Ein- und Auslieferung der Materialien in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen erfolgt nach Zollerklärung.

Wenn man Materialien und Güter ein- und ausliefern will, hat man das Anmeldeformular für Ein- und Auslieferung genau anzufertigen und dem dafür zuständigen Zollamt vorzulegen.

Artikel 58 (Sicherung der Kommunikation)

In den wirtschaftlichen Entwicklungszonen wird bei der Nutzung der Kommunikationsmittel wie Post, Telefon und Fax Erleichterung gewährleistet.

Kapitel 7 Einreichung der Beschwerde und Lösung der Streitigkeiten

Artikel 59 (Einreichung der Beschwerde und deren Behandlung)

Die natürliche Person und die Unternehmen in den wirtschaftlichen Entwicklungszonen können beim Verwaltungsorgan, dem Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszonen und dem betreffenden Organ Beschwerde einlegen.

Das Organ, das die Beschwerde entgegennahm, hat sich innerhalb von 30 Tagen nach ihr zu erkundigen und sie zu behandeln sowie das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

Artikel 60 (Lösung der Streitigkeiten durch Vermittlung)

In den wirtschaftlichen Entwicklungszonen können die Streitenden in der Weise der Vermittlung die Streitigkeiten lösen.

Der Vermittlungsvorschlag soll auf der Grundlage der Willensäußerung der Streitenden ausgearbeitet werden, und er tritt dann in Kraft, wenn die Streitenden den Vermittlungsvorschlag unterschrieben haben.

Artikel 61 (Lösung der Streitigkeiten durch internationale Schlichtung)

Die Streitenden können nach der Vereinbarung der Schlichtung das internationale Schlichtungsorgan unseres Landes oder anderer Länder um Schlichtung bitten und so die Streitigkeiten lösen.

Die Schlichtung richtet sich nach Schlichtungsregeln der betreffenden internationalen Schlichtungskommission.

Artikel 62 (Lösung der Streitigkeiten durch richterliches Urteil)

Die Streitenden können die andere Partei beim Gericht des über die wirtschaftliche Entwicklungszone Kontrolle übenden Bezirkes (der direkt unterstellten Stadt) oder bei dem Obersten Gericht verklagen und so die Streitigkeiten lösen.

Das ergänzende Gesetz

Artikel 1 (Tag der Durchführung des Gesetzes)

Dieses Gesetz tritt vom Tag der Verkündung an in Kraft.

Artikel 2 (Einschränkung der Anwendung)

Für die wirtschaftliche Handelszone Rason, die Wirtschaftsgebiete Hwanggumphyong und Wihwado, die Industriezone Kaesong und die Internationale Tourismus-Sonderzone Kumgangsan wird dieses Gesetz nicht angewendet.

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