Gesetz der DVRK über die Wirtschaftsgebiete Hwanggumphyong und Wihwado - Nordkorea-Information

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Gesetz der DVRK über die Wirtschaftsgebiete Hwanggumphyong und Wihwado

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Gesetz der Demokratischen Volksrepublik Korea über die Wirtschaftsgebiete Hwanggumphyong und Wihwado

Angenommen als Erlass Nr. 2006 des Präsidiums der Obersten Volksversammlung
am 3. Dezember Juche 100 (2011)


Kapitel I Grundriss des Gesetzes über die Wirtschaftsgebiete

Artikel 1 (Mission des Gesetzes über die Wirtschaftsgebiete Hwanggumphyong und Wihwado)

Das Gesetz der Demokratischen Volksrepublik Korea über die Wirtschaftsgebiete Hwanggumphyong und Wihwado trägt dazu bei, bei der Entwicklung und Verwaltung der Wirtschaftsgebiete folgerichtige Ordnung herzustellen und somit die Zusammenarbeit und den Austausch in der Außenwirtschaft auszubauen und weiterzuentwickeln.

Artikel 2 (Position und Stellung der Wirtschaftsgebiete)

Die Wirtschaftsgebiete Hwanggumphyong und Wihwado sind Sonderwirtschaftszone der Demokratischen Volksrepublik Korea, in denen im Bereich der Wirtschaft eine Präferenzpolitik verfolgt wird.
Den Wirtschaftsgebieten Hwanggumphyong und Wihwado gehören die Zonen Hwanggumphyong und Wihwado des Bezirks Nord-Phyongan an.

Artikel 3 (Entwicklung und Industriestruktur in den Wirtschaftsgebieten)

Die Wirtschaftsgebiete werden nach Zonen und nach Etappen entwickelt.
In der Zone Hwanggumphyong werden IT-Industrie, Leichtindustrie, Landwirtschaft, Handel und Tourismusindustrie als Hauptform entwickelt. Und die Zone Wihwado wird nach dem Entwicklungsplan der Zone Wihwado entwickelt.

Artikel 4 (Investor)

In die Wirtschaftsgebiete können die juristische Person und die natürliche Person sowie die Wirtschaftsorganisationen vieler Länder der Welt investieren.
Auch Auslandskoreaner, die in den Gebieten außerhalb unseres Landes leben, können nach diesem Gesetz in die Wirtschaftsgebiete investieren.

Artikel 5 (Gewährleistung der Bedingungen für die Wirtschaftstätigkeiten)

Die Investoren können in den Wirtschaftsgebieten u. a. Gesellschaften, Filialen und Geschäftsstellen instituieren und ihre Wirtschaftstätigkeit frei entfalten.
Der Staat sichert in den Bereichen wie Bodennutzung, Anstellung der Arbeitskräfte, Steuerzahlung und Marktzugang den Investoren meistbegünstigte Bedingungen für die Wirtschaftstätigkeit.

Artikel 6 (Branche für Förderung der Investition, deren Verbot und Restriktion)

Der Staat fördert besonders die Investition in die Bereiche des Infrastrukturbaus, der Spitzenwissenschaft und -technik und in die Bereiche, die auf internationalen Märkten konkurrenzfähige Produkte herstellen.

Der Staat verbietet oder beschränkt die Investitionen und Geschäftstätigkeiten für die Objekte, die die Sicherheit des Landes, die Gesundheit der Bevölkerung, das gesunde sozial-moralische Leben und den Umweltschutz behindern oder wirtschaftlich und technisch rückständig sind.

Artikel 7 (Zuständiger für die Betriebsführung der Wirtschaftsgebiete, Prinzip des Verbotes der Einmischung in die Arbeit des Verwaltungsvorstandes)

Unter Leitung und Hilfe des Zentralen Leitungsorgans für Sonderwirtschaftszone und des Volkskomitees des Bezirks Nord-Phyongan verwaltet und leitet der Verwaltungsvorstand die Wirtschaftsgebiete.
Mit Ausnahme der von diesem Gesetz bestimmten Fälle sind andere Organe nicht berechtigt, sich in die Arbeit des Verwaltungsvorstandes einzumischen.

Artikel 8 (Schutz der Rechte und Interessen der Investoren)

In den Wirtschaftsgebieten werden das Eigentum und das gesetzmäßige Einkommen der Investoren und die ihnen zustehenden Rechte nach dem Gesetz geschützt.
Der Staat verstaatlicht nicht das Vermögen der Investoren und zieht es nicht ein.
Falls der Staat im gemeinsamen Interesse der Gesellschaft unvermeidlich das Vermögen der Investoren einziehen oder zeitweilig benutzen will, informiert er vorab den betreffenden Investor davon und kompensiert nach der betreffenden rechtlichen Prozedur unterschiedslos den entsprechenden Wert rechtzeitig, ausreichend und effizient.

Artikel 9 (Garantie der Sicherheit der Personen, Schutz des Menschenrechts und Verbot der gesetzwidrigen Inhaftierung und Verhaftung)

In den Wirtschaftsgebieten werden die persönliche Sicherheit und das Menschenrecht der Bürger nach dem Gesetz geschützt.
Ohne gesetzliche Handhabe wird man nicht interniert oder verhaftet und seine Wohnung nicht durchsucht.
Wenn im Zusammenhang mit der persönlichen Sicherheit und den kriminellen Fällen Vereinbarungen zwischen unserem Land und dem betreffenden Land vorliegen, richtet man sich danach.

Artikel 10 (Rechtliche Durchführungsbestimmungen)

Die wirtschaftlichen Tätigkeiten wie Entwicklung und Verwaltung der Wirtschaftsgebiete und Betriebsführung erfolgen nach diesem Gesetz und den Vorschriften, Bestimmungen und Maßregeln für die Durchführung dieses Gesetzes.
Falls sich die rechtlichen Bestimmungen in den Wirtschaftsgebieten vom Inhalt der Verträge wie Abkommen, Aide-Mémoire und Vereinbarungen, die zwischen unserem Land und anderen Ländern abgeschlossen wurden, unterscheiden, befolgt man zunächst die Verträge, und falls sie vom Inhalt der rechtlichen Bestimmungen, die außerhalb der Wirtschaftsgebiete gültig sind, unterschiedlich sind, befolgt man vor allem die rechtlichen Bestimmungen der Wirtschaftsgebiete.

Kapitel II Entwicklung der Wirtschaftsgebiete

Artikel 11 (Entwicklungsprinzipien in den Wirtschaftsgebieten)

Die Entwicklungsprinzipien in den Wirtschaftsgebieten sind wie folgt:

1. Gewährleistung der vergleichenden Überlegenheit der natürlichen und geografischen Bedingungen, Ressourcen und Produktionselemente in den Wirtschaftsgebieten und deren Umgebung
2. Einsparung und rationelle Benutzung der Böden und Bodenschätze
3. Schutz der ökologischen Umwelt der Wirtschaftsgebiete und deren Umgebung
4. Erhöhung der internationalen Konkurrenzfähigkeit in der Produktion und Service
5. Sicherung der Bequemlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit wie Handel und Investition
6. Sicherung der gemeinsamen Interessen der Gesellschaft
7. Sicherung der nachhaltigen und proportionalen Wirtschaftsentwicklung

Artikel 12 (Entwicklungsplan der Wirtschaftsgebiete und seine Veränderung)

Die Entwicklung der Wirtschaftsgebiete richtet sich nach dem genehmigten Entwicklungsplan.
Die Veränderung des Entwicklungsplans wird vom Organ, das den betreffenden Entwicklungsplan genehmigt hat, zugelassen.

Artikel 13 (Entwicklungsform der Wirtschaftsgebiete)

Die Zone Hwanggumphyong in den Wirtschaftsgebieten wird auf die Weise entwickelt, dass das Entwicklungsunternehmen das gesamte Grundstück vermietet bekommt und komplex erschließt und bewirtschaftet.
Die Zone Wihwado wird auf die zwischen den Entwicklern übereingekommene Weise entwickelt.

Artikel 14 (Genehmigung der Entwicklungsunternehmen)

Die Genehmigung der Entwicklungsunternehmen wird auf die Weise vorgenommen, dass das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone über den Verwaltungsvorstand den Entwicklungsunternehmen die Genehmigungsbescheinigung des Entwicklungsrechts ausstellt.
Die Erteilung der Prokuration des Entwicklungsunternehmens und die Antragstellung für die Ausstellung der Genehmigungsbescheinigung des Entwicklungsrechts nimmt der Verwaltungsvorstand vor.

Artikel 15 (Mietvertrag des Grundstücks)

Die Entwicklungsunternehmen, die die Genehmigungsbescheinigung des Entwicklungsrechts erhalten haben, müssen mit dem Organ der Landespflege den Mietvertrag des Gründstücks abschließen.
Im Mietvertrag des Gründstücks werden Mietdauer, Fläche und Demarkation, Verwendungszweck, Zahlungstag und -weise der Mietgebühr und andere Spezialien bestimmt.
Das Organ der Landespflege stellt dem Entwicklungsunternehmen, das die Pachtgebühr des Bodens bezahlt hat, den Ausweis zur Bodennutzung aus.

Artikel 16 (Bodenpachtdauer)

Die Bodenpachtdauer in den Wirtschaftsgebieten dauert 50 Jahre ab jenem Tag, an dem der Ausweis zur Bodennutzung dem betreffenden Unternehmen ausgestellt ist.
Auch nach dem Ablauf dieser Dauer kann das Unternehmen in den Wirtschaftsgebieten einen neuen Vertrag abschließen und die verpachteten Böden weiter in Benutzung nehmen.

Artikel 17 (Räumung und Verlegung der Gebäude und Nachfolgeeinrichtungen)

Einrichtungen und Unternehmen, die für die Räumung und Verlegung zuständig sind, müssen die öffentlichen Gebäude, Wohnhäuser und Nachfolgeeinrichtungen in den Entwicklungsgebieten räumen bzw. verlegen sowie die Einwohner umsiedeln, damit die Bauarbeiten für die Entwicklung nicht behindert werden.

Artikel 18 (Zeitpunkt für den Beginn der Bauarbeiten für die Entwicklung)

Nach dem Abschluss der Arbeit für die Räumung und Verlegung der Gebäude und Nachfolgeeinrichtungen in den Entwicklungsgebieten nimmt das Entwicklungsunternehmen die Bauarbeiten für die Entwicklung in Angriff.

Artikel 19 (Bau der Infrastruktur und der öffentlichen Einrichtungen)

Der Bau der Infrastruktur und der öffentlichen Einrichtungen in den Wirtschaftsgebieten wird vom Entwicklungsunternehmen vorgenommen, und es hat das Sonderzulassungsrecht auf die Unternehmertätigkeit.
Die Entwicklungsunternehmen können die Infrastruktur und die öffentlichen Einrichtungen mit Einbezug von anderen Unternehmen aufbauen.

Artikel 20 (Recht auf die Benutzung der Böden, Übergabe- und Mietgeld von Gebäuden)

Die Entwicklungsunternehmen haben mit dem Voranschreiten des Entwicklungsplans und des Baus der Infrastruktur das Recht auf Übergabe und Vermietung der Böden und der Gebäude. In diesem Fall legen die Entwicklungsunternehmen die Preise für Übergabe und Vermietung fest.

Artikel 21 (Veränderung des Rechts auf die Benutzung der Böden und den Besitz der Gebäude und dessen Registrierung)

In den Wirtschaftsgebieten können die Entwicklungsunternehmen in der Gültigkeitsdauer das Recht auf die Bodenbenutzung und den Gebäudebesitz auf die Weise des Verkaufs, des Austausches, der Verleihung und der Vererbung übergeben, vermieten oder verpfänden. In diesem Fall hat das Unternehmen das veränderte Bodenbenutzungs- und Gebäudebesitzrecht zu registrieren und erneut den Schein für Bodenbenutzung oder Registrierungsbescheinigung für Gebäudebesitz ausgestellt zu bekommen.

Kapitel III Verwaltung der Wirtschaftsgebiete

Artikel 22 (Prinzipien der Verwaltung der Wirtschaftsgebiete)

Die Prinzipien der Verwaltung der Wirtschaftsgebiete sind wie folgt:

1. Strenge Befolgung und Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen
2. Sicherung der Selbstständigkeit des Verwaltungsvorstandes und des Unternehmens
3. Meistbegünstigung für Handel und Investition
4. Einhaltung der objektiven Gesetze der wirtschaftlichen Entwicklung und der Marktprinzipien
5. Berücksichtigung der internationalen Gepflogenheiten

Artikel 23 (Errichtung und Position des Verwaltungsvorstandes)

Zwecks Verwaltung und Leitung der Wirtschaftsgebiete instituiert man in den Wirtschaftsgebieten den Verwaltungsvorstand.
Der Verwaltungsvorstand ist das Verwaltungsorgan an Ort und Stelle, das für die Entwicklung, Verwaltung und Leitung der Wirtschaftsgebiete zuständig ist.

Artikel 24 (Zusammensetzung des Verwaltungsvorstandes)

Der Verwaltungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vizevorsitzenden, dem Sekretär und den anderen notwendigen Mitgliedern.
Der Verwaltungsvorstand hat die für die Entwicklung und Verwaltung der Wirtschaftsgebiete notwendigen Abteilungen.

Artikel 25 (Chef des Verwaltungsvorstandes)

Der Chef des Verwaltungsvorstandes ist der Vorsitzende.
Der Vorsitzende vertritt den Verwaltungsvorstand und organisiert und leitet die Arbeit des Verwaltungsvorstandes.

Artikel 26 (Aufgaben des Verwaltungsvorstandes)

Der Verwaltungsvorstand hat folgende Aufgaben:

1. Erarbeitung der Vorschriften für die Entwicklung und die Verwaltung der Wirtschaftsgebiete
2. Herstellung der Investitionsumwelt und Anzug von Kapitalanlagen
3. Zustimmung und Registrierung der Gründung von Unternehmen sowie Genehmigung der Unternehmertätigkeit
4. Bekanntmachung von Förderungs-, Einschränkungs- und Verbotsverzeichnissen der Investition
5. Objektbaugenehmigung und Bauabnahme
6. Aufbewahrung von Konstruktionsunterlagen der Bauobjekte
7. Schaffung des selbstständigen Finanzverwaltungssystems in den Wirtschaftsgebieten
8. Registrierung von Bodennutzungs- und Gebäudebesitzrecht
9. Verwaltung des beauftragten Vermögens
10. Hilfe für die Betriebsführung von Unternehmen
11. Kontrolle und Hilfe für den Bau und die Betriebsführung von Infrastruktur und öffentlichen Einrichtungen
12. Einleitung von Umweltschutz- und Brandschutzmaßnahmen in den Wirtschaftsgebieten
13. Hilfe für Ein- und Ausgang von Personen, Transportmitteln und Materialien
14. Ausarbeitung des Statuts des Verwaltungsvorstandes
15. Sonstige vom Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone und vom Volkskomitee des Bezirks Nord-Phyongan für die Entwicklung und Verwaltung der Wirtschaftsgebiete beauftragte Arbeiten

Artikel 27 (Einberufung der Sitzung der Unternehmensleiter)

Der Verwaltungsvorstand kann Sitzungen der Unternehmensleiter, an denen die Vertreter der Unternehmen teilnehmen, einberufen.
Auf den Sitzungen der Unternehmensleiter werden mit der Entwicklung, Verwaltung und Betriebsführung der Wirtschaftsgebiete in Verbindung stehende wichtige Fragen beraten.

Artikel 28 (Erstellung und Durchführung von Budget)

Der Verwaltungsvorstand erstellt das Budget und führt es durch. In diesem Fall hat er die Unterlagen betreffend die Budgeterstellung und den Stand der Budgetdurchführung dem Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone und dem Volkskomitee des Bezirks Nord-Phyongan vorzulegen.

Artikel 29 (Aufgaben des Volkskomitees des Bezirks Nord-Phyongan)

Das Volkskomitee des Bezirks Nord-Phyongan hat in Bezug auf die Wirtschaftsgebiete folgende Aufgaben:

1. Erstellung der näheren Durchführungsbestimmungen des Gesetzes und der rechtlichen Bestimmungen für die Wirtschaftsgebiete
2. Bereitstellung von für die Entwicklung, Verwaltung und Betriebsführung der Wirtschaftsgebiete notwendigen Arbeitskräften
3. Sonstige in Bezug auf die Entwicklung und Verwaltung der Wirtschaftsgebiete vom Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone aufgetragene Arbeiten

Artikel 30 (Aufgaben des Zentralen Leitungsorgans für Sonderwirtschaftszone)

Das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone hat folgende Aufgaben:

1. Ausarbeitung der Entwicklungsstrategie der Wirtschaftsgebiete
2. Arbeitsverbindungen mit inländischen Organen bezüglich der Entwicklung und des Aufbaus der Wirtschaftsgebiete
3. Zusammenarbeit und Verbindung mit Regierungen anderer Länder
4. Genehmigung der Überprüfungsnormen für die Gründung der Unternehmen
5. Auswahl der inländischen Unternehmen, die in die Wirtschaftsgebiete investieren werden.
6. Hilfe für Verkauf von in den Wirtschaftsgebieten produzierten Waren im Inland außer den Wirtschaftsgebieten

Artikel 31 (Vorlegung des Arbeitsplans und der statistischen Daten)

Der Verwaltungsvorstand hat jedes Jahr den Arbeitsplan und die statistischen Angaben der Wirtschaftsgebiete dem Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone und dem Volkskomitee des Bezirks Nord-Phyongan vorzulegen.

Kapitel IV Gründung, Registrierung und Betriebsführung des Unternehmens

Artikel 32 (Antrag auf Gründung des Unternehmens)

Der Investor, der in den Wirtschaftsgebieten ein Unternehmen gründen will, hat beim Verwaltungsvorstand einen schriftlichen Antrag für die Unternehmensgründung einzureichen.
Der Verwaltungsvorstand hat innerhalb zehn Tagen nach dem Erhalt des Antrags zur Gründung des Unternehmens die Gründung zu bewilligen oder abzulehnen und dem Antragsteller das Resultat mitzuteilen.

Artikel 33 (Registrierung des Unternehmens und Befugnis der juristischen Person)

Das Unternehmen, das die Bewilligung zur Gründung des Unternehmens eingeholt hat, hat sich innerhalb festgelegter Frist beim Verwaltungsvorstand eintragen und sich beim Zoll- und Steueramt registrieren zu lassen.
Das beim Verwaltungsvorstand registrierte Unternehmen wird zur juristischen Person unseres Landes.

Artikel 34 (Recht des Unternehmens)

In den Wirtschaftsgebieten hat das Unternehmen dem Statut nach das Recht darauf, die Disziplin für die Betriebsführung und Verwaltung herzustellen, den Plan für Produktion, Absatz und Finanz zu erarbeiten, und das Recht darauf, die Arbeitskräfteanstellung, die Lohn- bzw. Gehaltsnorm und die Zahlungsform, den Warenpreis und den Gewinnverteilungsplan selbstständig zu entscheiden.
Die rechtswidrige Einmischung in die betriebswirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens ist untersagt, und es ist auch verboten, die in den Gesetzesbestimmungen nicht festgesetzten Kosten beizutreiben oder aufzuerlegen.

Artikel 35 (Genehmigung der Betriebsart des Unternehmens und derer Änderung)

Das Unternehmen hat im Rahmen der erlaubten Betriebsarten ihre betriebswirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.
Falls das Unternehmen seine Betriebsart vermehren oder ändern will, hat es beim Verwaltungsvorstand erneut eine Genehmigung einzuholen.

Artikel 36 (Anstellung der Arbeitskräfte)

Das Unternehmen hat die Arbeitskräfte unseres Landes bevorzugt einzustellen.
Bei erforderlicher Einstellung ausländischer Arbeitskräfte hat es dies dem Verwaltungsvorstand mitzuteilen.

Artikel 37 (Norm des Mindestmonatslohnes bzw. -gehalts)

Die Norm des Mindestmonatslohnes bzw. -gehalts der Belegschaft des Unternehmens in den Wirtschaftsgebieten wird vom Volkskomitee des Bezirks Nord-Phyongan in Absprache mit dem Verwaltungsvorstand festgesetzt.

Artikel 38 (Geschäftsverkehr mit Unternehmen unseres Landes außerhalb der Wirtschaftsgebiete)

Das Unternehmen kann Verträge schließen und in den Gebieten unseres Landes außerhalb der Wirtschaftsgebiete die für die Betriebsführung benötigten Rohstoffe und Materialien einkaufen oder die hergestellten Erzeugnisse verkaufen.
Es ist auch möglich, Betriebe, Institutionen und Organisationen unseres Landes mit Verarbeitung bzw. Bearbeitung von Rohstoffen, Materialien und Zubehören zu beauftragen.

Artikel 39 (Warenpreise und Dienstleistungsgebühren)

Die Warenpreise und die Dienstleistungsgebühren in den Wirtschaftsgebieten sowie die Preise von Waren, die zwischen den Unternehmen in den Wirtschaftsgebieten und den Betrieben, Institutionen und Organisationen unseres Landes außerhalb dieser Wirtschaftsgebiete umgesetzt werden, setzen die Betreffenden durch die Beratung entsprechend dem internationalen Marktpreis fest.
Die Preise von wichtigen Grundbedarfsartikeln wie Nahrungsgüter und Gewürzwaren und die Gebühren für öffentliche Dienstleistungen legt das Volkskomitee des Bezirks Nord-Phyongan fest. In diesem Fall wird der Verlust des Unternehmens finanziell kompensiert.

Artikel 40 (Konto des Unternehmens)

Das Unternehmen muss bei der in den Wirtschaftsgebieten instituierten Bank unseres Landes oder ausländischen Investmentbank sein Konto haben.
Falls es bei einer ausländischen Bank außerhalb unseres Landes sein Konto eröffnen will, hat es die Genehmigung des Verwaltungsvorstandes einzuholen.
Die Gründung einer Bank oder Filialbank in den Wirtschaftsgebieten wird nach Bestimmungen vorgenommen.

Artikel 41 (Abschließen der Versicherung und Gründung der Versicherungsgesellschaft)

Die Unternehmen und die Einzelpersonen haben in den Wirtschaftsgebieten bei einer Versicherungsgesellschaft im Territorium unseres Landes Versicherung und bei einer bestimmten Versicherungsgesellschaft Pflichtversicherung abzuschließen.
Der Investor kann in den Wirtschaftsgebieten eine Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsgesellschaften anderer Länder können Versicherungsfiliale und -büros ins Leben rufen und unterhalten.

Artikel 42 (Buchführung des Unternehmens)

Für die Buchführung und Abrechnung des Unternehmens in den Wirtschaftsgebieten wird die international gültige Rechnungsnorm angewendet.

Artikel 43 (Pflicht zu Steuerzahlung des Unternehmens und Prozentsatz der Einkommensteuer des Unternehmens)

In den Wirtschaftsgebieten hat das Unternehmen die festgesetzte Steuer zu zahlen.
Der Prozentsatz der Einkommensteuer des Unternehmens beträgt 14 % vom Gesamtgewinn und des der in den außergewöhnlich geförderten Bereichen 10 %.

Artikel 44 (Errichtung und Registrierung der Filialen und der Büros)

Falls man in den Wirtschaftsgebieten Filialen und Büros eröffnen will, hat man beim Verwaltungsvorstand Genehmigung einzuholen und sich registrieren zu lassen.
Die Filialen und Büros haben sich innerhalb festgelegter Frist nach der Registrierung beim Verwaltungsvorstand beim Steueramt und Zollamt registrieren zu lassen.

Kapitel V Schaffung der Bedingungen für wirtschaftliche Tätigkeiten

Artikel 45 (Vereinfachung der Überprüfung und Genehmigungsprozedur)

In den Wirtschaftgebieten ist zu erreichen, dass man auf die Weise der einheitlichen und konzentrierten Erledigung die Prozedur jeder Art der mit wirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenhängenden Überprüfung und Genehmigung vereinfacht.

Artikel 46 (Umlaufs- und Rechnungsgeld)

In den Wirtschaftsgebieten wird das festgesetzte Geld in Umlauf gesetzt.
Als Umlaufs- und Rechnungsgeld sind Koreas Won oder bestimmte Währungen gültig.
In den Wirtschaftsgebieten wird die Prozedur in Bezug auf Devisenwechsel und Wechselkurs nach Bestimmungen vorgenommen.

Artikel 47 (Ein- und Ausfuhr von Divisen, Gewinn und Vermögen)

In den Wirtschaftsgebieten können die Divise frei ein- oder ausgeführt und der gesetzmäßige Gewinn und andere Einkommen uneingeschränkt außer der Wirtschaftsgebiete überwiesen werden.
Der Investor kann das Vermögen, das er in die Wirtschaftsgebiete eingeführt hat, und das Vermögen, das er in diesen Gebieten gesetzmäßig erworben hat, uneingeschränkt außer den Wirtschaftsgebieten schaffen.

Artikel 48 (Schutz des Rechts auf geistiges Eigentum)

In den Wirtschaftsgebieten steht das Recht auf geistiges Eigentum unter gesetzlichem Schutz.
Der Verwaltungsvorstand hat ein Arbeitssystem betreffend Registrierung, Nutzung und Schutz des Rechts auf geistiges Eigentum zu schaffen.

Artikel 49 (Verwaltung der geografischen Herkunft)

In den Wirtschaftsgebieten ist das Verwaltungsorgan für geografische Herkunft für die Verwaltung der geografischen Herkunft zuständig.
Das Verwaltungsorgan für geografische Herkunft hat die Arbeit zur Verwaltung der geografischen Herkunft der Waren gemäß den Gesetzesbestimmungen der Wirtschaftsgebiete und den internationalen Gepflogenheiten zu leisten.

Artikel 50 (Recht auf die sonderlich erlaubte Betriebsführung)

In den Wirtschaftgebieten können Infrastrukturanlagen und öffentliche Einrichtungen als Objekte der Sondererlaubnis unterhalten werden.
Wenn das Unternehmen, das das Recht auf die sonderlich genehmigte Betriebsführung hat, dieses Recht anderen Unternehmen übergeben oder mit anderen teilen will, hat es einen Vertrag abzuschließen und die Genehmigung des Verwaltungsvorstandes einzuholen.

Artikel 51 (Ankauf der Waren der Wirtschaftsgebiete)

Institutionen, Betriebe und Organisationen unseres Landes außerhalb der Wirtschaftgebiete können einen Vertrag abschließen und Waren, die Unternehmen in den Wirtschaftsgebieten produzierten oder verkaufen, ankaufen.

Artikel 52 (Wertlegung auf den Vertrag und dessen Durchführung)

Das Unternehmen hat auf den Vertrag großen Wert zu legen, das Vertrauen zu rechtfertigen und den Vertrag aufrichtig zu erfüllen.
Bei Abschließen und Erfüllung des Vertrages haben die Vertragspartner das Prinzip der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils einzuhalten.

Artikel 53 (Dienstleistung für Betriebsführung)

In den Wirtschaftsgebieten kann man den Regeln nach Dienstleistungen für Betriebsführung wie Bank, Versicherung, Rechnungswesen, Jura und Messwesen erbringen.

Artikel 54 (Bewilligung von Werbung und Anbringung von Reklamen im Freien)

In den Wirtschaftgebieten kann man nach Regeln Werbung und Reklame machen.
Bei Anbringung von Reklamenschildern im Freien muss beim Verwaltungsvorstand eine Genehmigung eingeholt werden.

Artikel 55 (Baunorm und technische Vorschrift)

Bei Bauprojektierung und -ausführung in den Wirtschaftsgebieten können Normen von Konstruktionen und Bauausführung und technische Vorschriften anderer fortgeschrittener Länder Anwendung finden.

Artikel 56 (Tourismusindustrie)

In den Wirtschaftsgebieten kann man die Tourismusressourcen wie Naturlandschaft und Volkskultur erschließen und den internationalen Tourismus entwickeln.
Der Investor kann in den Wirtschaftsgebieten getreu den Regeln die Tourismusindustrie entwickeln.

Artikel 57 (Benutzung der Kommunikationsmittel)

In den Wirtschaftsgebieten können die Kommunikationsmittel u. a. Post, Telefon und Fax frei genutzt werden.

Artikel 58 (Schaffung der Bedingungen für den Ein- und Ausgang von Personen und Transportmitteln und Ein- und Ausfuhr von Materialien)

Die Organe für Passierkontrolle, Zoll und Quarantäne und die betreffenden Organe haben den Ein- und Ausgang von Personen und Transportmitteln und die Ein- und Auslieferung von Materialien schnell und bequem zu gewährleisten, damit der Entwicklung der Wirtschaftsgebiete und den unternehmerischen Tätigkeiten kein Hindernis bereitet wird.

Artikel 59 (Wertpapiergeschäft)

Die ausländischen Investmentunternehmen und die Ausländer können der Vorschrift nach in den Wirtschaftsgebieten Wertpapiere wechseln.

Kapitel VI Förderung und Präferenz

Artikel 60 (Form der Investition)

Der Investor kann in vielfältiger Form wie direkte oder indirekte Investition in die Wirtschaftsgebiete Kapital anlegen.

Artikel 61 (Förderung der Ein- und Ausfuhr)

Die Unternehmen können mit den Unternehmen inner- und außerhalb der Wirtschaftsgebiete einen Vertrag abschließen und Warenaustausch, technischen Handel und Dienstleistungshandel treiben und sich mit dem Agenturgeschäft für Ein- und Ausfuhr befassen.

Artikel 62 (Herabsetzung oder Erlass der Einkommensteuer des Unternehmens)

Für die bestimmten Unternehmen, die in den Wirtschaftsgebieten mehr als 10 Jahre lang arbeiten, wird die Einkommensteuer erlassen oder herabgesetzt.
Die Frist des Erlasses und der Senkung der Einkommensteuer des Unternehmens, der Steuersenkungsprozentsatz und der Zeitpunkt zur Rechnung der Frist für Steuererlass und -senkung werden nach der betreffenden Vorschrift festgelegt.

Artikel 63 (Präferenz für die Bodenbenutzung)

Die Böden für das Unternehmen in den Wirtschaftsgebieten werden nach wirklichem Bedarf zuerst zur Verfügung gestellt, und je nach dem Nutzungsbereich und Verwendungszweck werden in Mietdauer, Mietgebühr und Zahlungsmethode voneinander unterschiedliche Privilegien gewährt.
Den Unternehmen, die in die Bereiche Infrastruktur, öffentliche Einrichtungen und besonders geförderten Bereiche investieren, wird bei der Auswahl der Bodenstelle Vorzugsrecht gewährt, und sie können im bestimmten Zeitraum von der Entrichtung der Bodenbenutzungsgebühren befreit werden.

Artikel 64 (Rückzahlung der betreffenden Einkommensteuer für erneute Investition)

Im Falle, dass man in den Wirtschaftsgebieten den Gewinn erneut investiert und dadurch das Grundkapital erhöht oder ein neues Unternehmen gründet und über 5 Jahre lang betreibt, werden 50 % des Einkommensteuerbetrags des betreffenden Unternehmens für die erneute Investition zurückgezahlt.
Im Falle einer erneuten Investition in den Bau von Infrastruktur wird die ganze Summe der gezahlten Einkommensteuer des Unternehmens für die genannte Investition zurückgezahlt.

Artikel 65 (Privileg für das Entwicklungsunternehmen)

Das Entwicklungsunternehmen hat bei der Erwerbung des Rechts auf den Betrieb der Objekte wie Tourismusindustrie und Hotellerie das Vorzugsrecht.
Das Vermögen und die Unterhaltung von Infrastrukturanlagen und öffentlichen Einrichtungen sind steuerfrei.

Artikel 66 (Sonderrecht für die Geschäftsführer der sonderlich genehmigten Objekte)

Der Verwaltungsvorstand gibt dem Geschäftsführer der sonderlich genehmigten Objekte Privileg und lässt ihn rationellen Gewinn erzielen.

Artikel 67 (Ein- und Ausgang in die Wirtschaftsgebiete)

Die Ausländer und die Transportsmittel, die die Wirtschaftsgebiete betreten und verlassen, können mit dem Reisepass oder dem ihn ersetzenden Passierschein auf bestimmten Wegen visumfrei ein- und ausreisen.
Die Ordnung, aus anderen Gebieten unseres Landes in die Wirtschaftsgebiete und aus den Wirtschaftsgebieten in andere Gebiete unseres Landes einzutreten, wird extra festgelegt.

Artikel 68 (Meistbegünstigte Zollordnung und Erlass des Zolls)

In den Wirtschaftsgebieten wird die meistbegünstigte Zollordnung eingeführt.
Die Materialien, die zum Zweck des Verarbeitungshandels, Transithandels und Kompensationshandels in die Wirtschaftsgebiete eingeführt werden, die für Produktion und Betriebsführung des Unternehmens benötigten Materialien und die produzierten Exportwaren, die für den Investor nötigen Büro- und Lebensbedarfsartikel, die Materialien, die für den Aufbau der Wirtschaftsgebiete erforderlich sind, und andere bestimmte Materialien sind zollfrei.

Artikel 69 (Zollerklärung der Ein- und Ausfuhr der Materialien)

Die Ein- und Ausfuhr der Materialien in den Wirtschaftsgebieten erfolgt nach Zollerklärung.
Die Unternehmen oder die Einzelpersonen, die die Materialien ein- und ausführen wollen, haben die Ein- und Ausfuhrerklärung korrekt zu erstellen und sie dem Zollamt am Ein- und Ausfuhrpunkt zu übergeben.

Artikel 70 (Gewährung von Annehmlichkeiten bei Bildung, Kultur, ärztlicher Behandlung und Sport)

In den Wirtschaftsgebieten werden den Wohn- und Aufenthaltsberechtigten Annehmlichkeiten in Bereichen Bildung, Kultur, ärztliche Behandlung und Sport gewährt.

Kapitel VII Einlegung der Beschwerde und Lösung der Streitigkeiten

Artikel 71 (Beschwerde und ihre Behandlung)

Die Unternehmen oder die Einzelpersonen können bei dem Verwaltungsvorstand, dem Volkskomitee des Bezirks Nord-Phyongan, dem Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone und dem betreffenden Organ Beschwerde einlegen.
Das Organ, das die Beschwerde entgegennahm, hat sich innerhalb von 30 Tagen nach ihr zu erkundigen und sie zu behandeln sowie das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

Artikel 72 (Lösung der Streitigkeiten durch Vermittlung)

Der Verwaltungsvorstand oder das betreffende Organ kann nach Forderung der Streitenden die Streitigkeiten vermitteln. In diesem Fall muss auf der Grundlage der Meinungen der Streitenden der Vermittlungsplan erarbeitet werden.
Der Vermittlungsplan tritt in Kraft, wenn er von den Streitenden unterschrieben worden ist.

Artikel 73 (Lösung der Streitigkeiten durch Schlichtung)

Die Streitenden können auf Absprache das in den Wirtschaftsgebieten errichtete internationale Schlichtungsorgan unseres Landes oder eines anderen Staaten um Schlichtung bitten.
Die Schlichtung erfolgt nach Schlichtungsregeln des betreffenden internationalen Schlichtungsorgans.

Artikel 74 (Lösung der Streitigkeiten durch richterliches Urteil)

Die Streitenden können beim zuständigen Gericht der Wirtschaftgebiete oder beim in den Wirtschaftsgebieten errichteten Gericht gegen die andere Partei verklagen.
Administrative Prozessverfahren in den Wirtschaftsgebieten werden extra festgesetzt.

Das ergänzende Gesetz

Artikel 1 (Datum der Inkraftsetzung des Gesetzes)

Dieses Gesetz tritt von dem Tag seiner Verkündigung an in Kraft.

Artikel 2 (Interpretationsrecht)

Dieses Gesetz wird vom Präsidium der Obersten Volksversammlung interpretiert.

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